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Look fair pay for Art

Erfolge beim Kampf um die Ausstellungsvergütung

Bildende Künstler im unteren Budget-Level müssen sich trauen und umdenken.

Bei einem Konzertbesuch wird ein Ticket gekauft, ein Hut geht herum, eine CD oder ein T-Shirt wechselt den Besitzer.

….und bei der letzten Vernissage? Kostenlose Häppchen, Getränke, Postkarten usw. Bei 95 % also: „Außer Spesen nichts gewesen“

Der Kunstmarkt kollabiert!

Wie selbst bestimmt kann man sein, wenn man weiß, dass die eigene Kunst – wie etwa bei Gerhard Richter – für Millionen Euro verkauft wird?

Trotz der Kapriolen der Vergangenheit, trotz seiner intransparenten Mechanismen fasziniert der Kunstmarkt die Liga der Superreichen. Mitte November erzielten die großen Auktionshäuser auf mehreren Versteigerungen in New York einen Umsatz von insgesamt mehr als einer Milliarde Dollar – Rekord.

Kunst ist nur noch interessant, wenn sie Millionen kostet. Da bleiben alle anderen Werke auf der Strecke und die Künstler ebenso.

Am 8. Juni 2016 widmete der Künstlerbund Dresden im Anschluss an die jährliche Mitgliederversammlung dem Thema „Ausstellungsvergütung“. Mann solle es den Ausstellungsbetreibern auf den Tisch legen.

Mit Ausstellungsvergütung wird die Vergütung der Nutzung des Ausstellungsrechts bezeichnet – vergleichbar zum Beispiel den Tantiemen, die ein Komponist erhält, wenn sein Werk aufgeführt oder wiedergegeben wird. Sie kann bei allen Ausstellungen erhoben werden – unabhängig davon, ob sich die Werke noch im Eigentum der/des Künstlerin/Künstlers befinden.

Der Tarif der Ausstellungsvergütung wird von der Verwertungsgesellschaft (VG Bild-Kunst) in Abstimmungen mit den Künstlerverbänden – zum Beispiel der Fachgruppe Bildende Kunst der ver.di – festgelegt.

Die Ausstellungsvergütung wird – im Gegensatz zum Ausstellungshonorar – pauschal von allen Ausstellern bezahlt, mit denen die Verwertungsgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen hat und darüber hinaus von allen weiteren, die mit Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft eine Ausstellung veranstalten und von dem Künstler der Verwertungsgesellschaft gemeldet wurden. Sie wird von der Verwertungsgesellschaft erhoben.

Die Ausstellungsvergütung ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und ist unabhängig von der Stellung des Künstlers „am Markt“. Sie wird von der Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder, die Ausstellungen gemeldet haben, ausgeschüttet – ein geringer Teil des Ertrages fließt in den Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft und deckt den Verwaltungsaufwand.

Das Ausstellungshonorar bezeichnet - im Unterschied zur Ausstellungsvergütung - die Honorierung der künstlerischen Leistung eines Künstlers. Im Vorfeld der Honorierung kann aber nur für die Ausstellung von Werken verhandelt werden, die sich im Eigentum des Künstlers befinden oder für die er sich das Ausstellungsrecht vorbehalten hat. Zur Höhe des Ausstellungshonorars hat die ver.di - Fachgruppe Bildende Kunst eine empfehlende Honorartabelle veröffentlicht.

Das Ausstellungshonorar wird vom Veranstalter der Ausstellung direkt an den ausstellenden Künstler gezahlt.

Anspruch:

Ein Ausstellungshonorar ist ein unverzichtbarer Anspruch, den jeder Künstler hat, der seine Werke ausstellt, also zur Nutzung freigibt. Wer Leistung erbringt, soll für die Nutzung seiner Leistung honoriert werden. Das Prinzip gilt als bürgerliches Freiheitsrecht. Es gilt überall, wo gewirtschaftet wird. Dieses Recht gilt auch in der Kultur, in allen Künsten, in der Forschung, Wissenschaft und Lehre. Es gilt nicht in der Bildenden Kunst.

Hier wird ausgestellt, was das Zeug hält. Und jeder weiß - für die Nutzung der ihrer Werke in Ausstellungen erhalten die Künstler in 95 % aller Fälle - nichts.

Das ist so, das hat sich eingebürgert. Kunst ist kostenlos: Ausstellungen bringen Künstlern keine Einnahmen, nur Ausgaben. Das ist u.a. so, weil es eine Gesetzeslücke gibt. Das Urheberrecht sieht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Honoraren für die Nutzung von bildender Kunst nicht vor, obwohl dies vom Urheberrecht für Nutzungen von Werken aller anderen Kunstsparten gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bildende Künstlerinnen und Künstler können nicht nur vom Verkauf leben

  • Bei privaten Ausstellern wie Firmen, Versicherungen, Banken etc. kann man mehr verlangen.

Bei einem Versicherungswert bis zu

in Euro bei Prozent Ausstellungsvergütung in Euro

5.000,00 5 % 250,00

40.000,00 4 % 1.600,00

Das Ausstellungshonorar wird gezahlt für die Nutzung des Ausstellungsrechts. Zeitliche oder sachliche Leistungen der Künstlerinnen und Künstler für den Aussteller (wie z.B. Transport, Hängung, Konzeption, Übernachtungskosten etc.) müssen vom Aussteller unabhängig vom Ausstellungshonorar extra honoriert werden.

Auf ein Ausstellungshonorar kann man verzichten, wenn der Aussteller dafür im Gegenzug Kunst ankauft.

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